Nach diesen Vorschriften sind natürliche Personen, die im Zusammenhang mit ihrer beruflichen Tätigkeit oder im Vorfeld einer beruflichen Tätigkeit Informationen über Verstöße erlangt haben und diese einer Meldestelle melden oder offenlegen, zu schützen. Darüber hinaus werden Personen geschützt, die Gegenstand einer Meldung oder Offenlegung sind, sowie Personen, die von einer Meldung oder Offenlegung betroffen sind.
Die Meldestellen sind verpflichtet, die Vertraulichkeit der Identität dieser o. g. Personen zu wahren.
§ 2 des HinSchG benennt die Verstöße, die in den Anwendungsbereich dieses Gesetzes fallen (z. B. Straftaten, Ordnungswidrigkeiten, Verstöße gegen Rechtsvorschriften, u. a.).
Das Gesetz ist über den unten angefügten Link einsehbar.
Die Gemeinde Garrel sieht die Einhaltung von Rechtsvorschriften und Regelungen als selbstverständlich an. Sollte es dennoch einmal zu Verstößen oder Missständen kommen, können und sollen diese bei uns offen und direkt angesprochen werden.