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Lärmaktionsplan
Die Gemeinden sind nach § 47d des Bundes-Immissionsschutzgesetzes (BImSchG) verpflichtet, Lärmaktionspläne aufzustellen. Lärmaktionspläne sind Instrumente zur Regelung von Lärmproblemen und Lärmauswirkungen für die Umgebung von Hauptverkehrswegen und Hauptflughäfen sowie Ballungsräumen.
Am 02.09.2019 wurde der Lärmaktionsplan nach vorheriger Beteiligung der Öffentlichkeit gemäß § 47d Abs. 3 BImSchG durch den Rat der Gemeinde Garrel beschlossen.
Die „Richtlinie über die Bewertung und Bekämpfung von Umgebungslärm 2002/49/EG“ (EU-Umgebungslärmrichtlinie-ULR) [1] verpflichtet die Mitgliedstaaten, die Lärmbelastung der Bevölkerung nach vergleichbaren Kriterien zu ermitteln. Hierdurch soll sich ein objektives Bild der Lärmbelastung in Europa ergeben. Die Kommunen werden in der Richtlinie verpflichtet, die Lärmaktionspläne alle fünf Jahre zu überprüfen bzw. fortzuschreiben.
Für Niedersachsen wurden entsprechende Lärmkartierungen von der Zentralen Unterstützungsstelle Luftreinigung, Lärm, Gefahrstoffe und Störfallvorsorge (ZUS LLGS) beim Staatlichen Gewerbeaufsichtsamt (GAA) Hildesheim vorgenommen. Auf Grundlage der Lärmkarten wurde der Bericht zur Lärmkartierung zur 4. Runde der EU-Umgebungslärmrichtlinie erstellt. Der Bericht dient zur Fortschreibung des bestehenden Lärmaktionsplanes der Gemeinde Garrel.
Am 16.09.2024 wurde durch den Rat der Gemeinde Garrel der Bericht zur Lärmkartierung - 4. Runde der EU-Umgebungslärmrichtlinie – beschlossen.

